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1. In Kürze 2. Messprinzip im Modus AUTO2 3. Handlungsanweisungen gemäß Gebrauchsanweisung 4. Weiterführende Informationen



Ternica ProVida 2000 modular

Messmodus AUTO2


In aller Kürze ...

In der Betriebsart "AUTO2" wird vom Messpersonal eine Wegstrecke zur Messerfassung betragsmäßig voreingestellt. Für eine amtliche Messung muss der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit dem Tatfahrzeug anpassen. Dabei sollte ein Abstand eingenommen werden, der nicht als ein "Drängeln" seitens des überwachten Verkehrsteilnehmers wahrgenommen werden kann. Der Zoom der Beweiskamera ist derart anzupassen, dass das überwachte Fahrzeug größer als 10 % der Bildfläche einnimmt. Nach dem Abschluss der erforderlichen Anpassungen wird die Zeitmessung durch manuelle Betätigung gestartet. Ab diesem Zeitpunkt darf sich der Abstand zum überwachten Fahrzeug nicht wesentlich ändern - insbesondere ist ein Aufholen strikt untersagt.
Die Messung endet entweder automatisch nach dem Erreichen der voreingestellten Wegstrecke oder bei manuellem Abbruch durch das Messpersonal.

Die gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit darf nur dann unter Abzug der Verkehrsfehlergrenzen von 5 km/h bzw. 5 % auf das Tatfahrzeug übertragen werden, wenn die Mindestmessstrecke durchfahren wurde und der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen sich nicht zum Nachteil veränderte (aufholen). Ein zu starkes Zurückfallen steht den Grundsätzen einer "technischen Messung" jedoch ebenso entgegen, da der Messwert letztlich nur um den zulässigen Verkehrsfehler vom wahren Wert abweichen darf. Inwiefern ein solcher zu kleiner Messwert dennoch zum Vorwurf gelangt, ist eine juristische Frage.


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2. Messverfahren AUTO2

Im Messmodus AUTO2 wird die Durchschnittsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges über eine voreingestellte Wegdistanz gemessen. Dafür befindet sich das Einsatzfahrzeug / Messfahrzeug im Gegensatz zum Modus "AUTO1" in Bewegung. Um die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zu ermitteln, wird mit dem Einsatzfahrzeug einem überwachten Fahrzeug gefolgt. Es wird daher eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren realisiert.

Die zur Messung beitragende Wegstrecke wird in der Vorbereitung der Messung am Messsystem eingestellt und damit vorgegeben. Typischerweise wird eine Wegstreckenlänge zwischen 300 m und 500 m eingestellt.

Die Messung beginnt mit dem Drücken der "Synchron-Taste". Es werden zeitgleich der Wegstrecken- und Zeitzähler gestartet.

Wird die voreingestellte Wegstreckenlänge erreicht, wird die Messung automatisch abgeschlossen. Alternativ kann das Messpersonal durch nochmaliges Betätigen der "Synchron-Taste" die Messung vorzeitig beenden.

Es ist zu beachten, dass die Anlage ausschließlich die Eigengeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges als Durchschnittswert ermittelt hat. Dieser Wert kann nur dann auf das überwachte Fahrzeug übertragen werden, wenn sich der Abstand zwischen dem Einsatzfahrzeug und dem Tatfahrzeug idealerweise gar nicht änderte.

In der Praxis dürfte die exakte Einhaltung des Folgeabstandes kaum umsetzbar sein, woraus sich Abweichungen zur tatsächlichen Geschwindigkeit ergeben.

Wenn sich während der Messung der Abstand vergrößerte, liegt die Eigengeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges im Schnitt unterhalb der des Tatfahrzeuges. Es wird in diesem Fall eine zu geringe Geschwindigkeit dem Tatvorwurf zugrunde gelegt.
Ein Zurückfallen des Einsatzfahrzeuges wirkt sich daher grundsätzlich zum Vorteil der überwachten Verkehrsteilnehmer aus. Aus technischer Sicht sind jedoch dem Zufallen ebenfalls Grenzen gesetzt. In der Messtechnik ist ein Messergebnis nur dann "richtig", wenn die Abweichung zum wahren Wert nicht die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen übersteigt. Anderenfalls ist aus messtechnischer Sicht der Messwert als "technisch falsch" einzustufen.

Demgegenüber liegt die Eigengeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges oberhalb der Geschwindigkeit des Tatfahrzeuges, wenn sich während der Messung der Abstand verringerte. Ein zu hoher Messwert wird seitens der PTB und auch gemäß der Gebrauchsanweisung klar abgelehnt. Die Messung ist bereits formal unverwertbar und darf nicht auf das Tatfahrzeug übertragen und vorgeworfen werden.

Die Gebrauchsanweisung führt hinsichltich der technischen Anforderung einer konkreten Abstandskonstanz aus:

"Um den Nachweis des ordnungsgemäßen Ablaufs der Messung anhand der Videoaufzeichnung führen zu können, muss eindeutig erkennbar sein, dass sich der Abstand zum vorausfahrenden Tatfahrzeug zwischen Beginn und Ende der Messung nicht verringert hat. Dieser Nachweis kann bei unveränderter Brennweite (Nachweis anhand der eingeblendeten Brennweitenkennzahl) über die abgebildete Fahrzeuggröße erfolgen (eine Vergrößerung des Fahrzeugs muss ausgeschlossen werden)."


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3. Handlungsabfolge

Die Gebrauchsanweisung ist ein Teil der Bauartzulassung und damit für den amtlichen Einsatz verbindlich. Die gültige Fassung enthält dezidierte Handungsabfolgen für eine Geschwindigkeitsmessung im Modus "AUTO2". Die Nachfolgende Auflistung sind inhaltlich der Gebrauchsanweisung entnommen:

  • Betriebsart AUTO 2 im Menü einstellen
  • Wegstreckenlänge im Menü im Untermenüpunkt AUTO2 einstellen (1 m bis 65535 m)
  • Angleichung der Eigengeschwindigkeit an das zu überwachende Tatfahrzeug (konstanter Abstand)
  • Starten der Geschwindigkeitsmessung durch Betätigen der Synchron-Taste
  • Die Geschwindigkeitsmessung wird automatisch beendet, sobald die eingestellte Wegstrecke durchfahren wurde.
  • Die angezeigte Durchschnittsgeschwindigkeit wird durch betätigen der Reset-Taste gespeichert.

Die Auflistung impliziert klar, dass die Angleichung der Geschwindigkeiten und damit die Herstellung der Abstandskonstanz noch vor dem Start der Messung abgeschlossen sein muss. Diese Anforderung wird regelmäßig "in der Hitze der Situation" nicht beachtet und die Messung beginnt während des Aufholvorganges. Formal kann damit das Messergbnis unverwertbar sein.

In der Auflsitung der Gebrauchsanweisung fehlt allerdings ein weiterer sehr wesentlicher Arbeitsschritt. Die Gebrauchsanweisung fordert, dass anhand des Beweisvideos nachzuweisen ist, dass sich der Abstand zum Tatfahrzeug während der Messung nicht verringerte.
Das bedeutet für das Messpersonal, dass der Abstand so zu wählen ist, dass das Tatfahrzeug im Beweisvideo hinreichend genau abgebildet ist und ein Nachweis zur Abstandskonstanz technisch möglich ist. Alternativ kann, wenn die Kameras mit einem Zoom-Objektiv ausgestattet sind, der Vergrößerungsfaktor angepasst werden.

Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich während der Messung der Vergrößerungsfaktor / Zommfaktor des Objektives nicht ändern darf, da anderenfalls der Nachweis der Abstandskonstanz nicht möglich oder deutlich erschwert wird, ggf. sogar einer technischen Begutachtung bedarf.


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4. Weitere Informationsquellen