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1. Das Wesentliche 2. Zur Notwendigkeit einer Eichung 3. Was ist eine Eichung? 4. Wie wird die Eichung dokumentiert? 5. Erlöschen der Eichgültigkeit 6. Retrospektiver Nachweis der Eichgültigkeit



Amtliche Grundlagen der Verkehrsüberwachung
Eichung


Das Wesentliche

Für die amtliche Verkehrsüberwachung in Deutschland gelten, hinsichtlich der dabei eingesetzten Messtechnik, gesetzliche Rahmenbedingungen. Diese Rahmenbedingungen werden seit dem Jahr 2015 im MessEG und MessEV geregelt. Zudem gilt die Anlage 18.11 der außer Kraft getretenen Eichordnung bezüglich der Eichfrist weiterhin.
So dürfen Messgeräte im amtlichen Einsatz niemals ungeeicht eingesetzt werden. Es besteht ein Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte.
Bevor ein Messgerät durch die Landeseichämter geprüft und geeicht werden darf, muss die Bauart des Gerätes zur Eichung zugelassen sein bzw. im Sinne des MessEG ein Konformitätsbewertungsverfahren positiv durchlaufen haben.

Das MessEG und MessEV unterscheiden zwischen der Fehlergrenze und der Verkehrsfehlergrenze. Die „Fehlergrenze“ eines Messgerätes ist während der messtechnischen Eichprüfung einzuhalten. Während des praktischen Einsatzes gelten jedoch anstelle der „Fehlergrenzen“ höhere „Verkehrsfehlergrenzen“.
Die Eichung impliziert in Abgrenzung zur Kalibrierung messtechnisch, dass ein geeichtes Messgerät so genau wie nötig, aber nicht zwingend so genau wie möglich misst.
Die Eichgültigkeit wird durch einen Eichhauptstempel als Klebemarke auf dem Messgerät dokumentiert. Die Ausstellung eines Eichscheines ist optional. Wird ein Eichschein ausgestellt, so ist dessen Form im „Gesetzlichen Messwesen Teil B Bescheinigungen“ geregelt. Der maßgebliche Verwaltungsakt ist hierbei allerdings die Anbringung des Hauptstempels auf dem konkreten Messgerät.

Damit sichergestellt wird, dass die Konformität und damit die gesetzlich geforderte Messrichtigkeit und Messbeständigkeit im Eichzeitraum gewährleistet werden kann, ist das Messgerät über Sicherungsmarken und / oder Eichplomben gegen ein Öffnen und Modifizieren gesichert. Die Eichgültigkeit erlischt, wenn die Eichfrist abgelaufen ist oder der Hauptstempel bzw. die Sicherungssiegel beschädigt wurden.

Im juristischen Verfahren dient der Eichschein als Alternativnachweis, da die Messgerätschaft und damit der relevante Hauptstempel nicht bis zum Verfahrensabschluss archiviert werden kann. Ferner entzieht sich eine Prüfung des Hauptstempels regelmäßig der sachverständigen Prüfung im Gutachtenprozess, da oft die Eichgültigkeit zwischenzeitlich abgelaufen ist und daher erneuerte Siegel aufgebracht wurden.

Die Eichgültigkeit eines konkreten Messgerätes obliegt damit im juristischen Verfahren trotz einer sachverständigen Prüfung grundsätzlich der abschließenden juristischen Würdigung. Es daher zu fordern, dass ein fachgerechtes Gutachten die relevante Messrichtigkeit für den gegenständlichen Messzeitraum anderweitig objektiv nachweist.


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Zur Notwendigkeit einer Eichung

Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) - außer Kraft


Bis 2015 war alleinig das Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) anzuwenden. Dieses ist zum derzeitigen Zeitpunkt außer Kraft. Dieses soll hier aber der Vollständigkeit der Historie von Messgeräten mit Bestandsschutz dennoch aufgeführt werden.

Gemäß §1 des Eichgesetzes war es Zweck der Gesetzgebung,

  • den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
  • die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
  • das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Meßsicherheit in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Meßgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates andere Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine ausreichende Meßsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbesondere die Wartung von Meßgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an Vergleichsmessungen vorschreiben.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

(5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.

müssen Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens

1. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,

2. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,

3. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und

4. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und

2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.

hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens Bauarten von Meßgeräten zuzulassen.



(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

ist für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird (Eichämter, anerkannte Stellen).

Das Eichgesetz dient also dem Schutz der Verbraucher. Jedes Messgerät, das für den amtlichen Einsatz im Rahmen der Verkehrsüberwachung eingesetzt werden soll, musste zunächst bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) hinsichtlich der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit geprüft und für die Eichung und damit für die Anwendung zugelassen werden. Sodann konnte die Gerätschaft im Sinne der Zulassungsbestimmungen turnusmäßig geeicht und amtlich eingesetzt werden.


Mess- und Eichgesetz – MessEG


Mit dem 1.1.2015 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) in Kraft getreten. Hier werden die Themen deutlich komplexer und allgemeiner beschrieben und diesbezüglich eine Reihe neuer wesentlicher Begriffe eingeführt, wie die „Bereitstellung auf dem Markt“, das „Inverkehrbringen“ und die „Konformitätsbewertung“.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit

1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,

2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie

3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe „amtlicher Verkehr" und „Messungen im öffentlichen Interesse" nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.

zielt dieses Gesetz ebenfalls auf den Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen durch die Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten im geschäftlichen oder amtlichen Einsatz ab.

(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. 2Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,

1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder

2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.

(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. 2Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.

(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.

(5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.

regelt konkret, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen zur Messrichtigkeit nach dem Stand der Technik durch eine erfolgreiches Konformitätsbewertungverfahren (Zulassungsprüfung) erfüllen und eine Konformitätserklärung (Zulassung) vorliegen muss.

(1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig

1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,

2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,

3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie

4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.

(3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.

(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:

1. der Akkreditierungsstelle,

2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und

3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.

ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr explizit und ausschließlich benannt.

(1) 1Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder

2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,

3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,

4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn

a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und

b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,

5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. 2Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. 2Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,

3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und

4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,

2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,

3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und

4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.

Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.

wird festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen (Verwendungsverbot).

Bei neu in Verkehr gebrachten Messgeräten kann anstatt einer Ersteichung auch eine Konformitätsbewertung durch den Hersteller erfolgen, die der Ersteichung gleichgesetzt ist und schriftlich für das Messgerät zu bestätigen ist. Insofern muss für den ersten Eichgültigkeitszeitraum keine explizite Eichung vorgewiesen werden. Der übliche Eichschein wird dann durch eine Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt.

Zum heutigen Stand hat sich allerdings überwiegend durchgesetzt, dass im Hinblick auf die juristischen Verfahren bei Messungen im Straßenverkehr die zuständigen Eichämter auch die Ersteichung bestätigen.


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Was ist eine Eichung?


Die Eichung ist im Allgemeinen eine technische Prüfung des äußeren und messtechnischen Zustandes eines konkreten Messgerätes. Über technische Prüfeinrichtungen, die im Rahmen der Geräteentwicklung vom Hersteller mitentwickelt wurden, wird die Messrichtigkeit in einem definierten Testfeld geprüft.
Treten keine Messabweichungen außerhalb des jeweils zulässigen Eichfehlers bzw. Fehlergrenze auf und gleicht die Software der Konformitätsbescheinigung, hat das Gerät die Prüfung bestanden und es kann entsprechend der neue Eichgültigkeitszeitraum eingestellt und besiegelt werden.

Die Abgrenzung zu einer Kalibrierung besteht darin, dass es zum Bestehen der Eichprüfung lediglich darauf ankommt, dass keine Messabweichungen außerhalb der zulässigen Eichfehlergrenzen bzw. Fehlergrenzen im Rahmen der Prüfmessungen aufgetreten sind. Das bedeutet, dass nach einer Eichung nachgewiesen ist, dass das konkrete Messgerät so genau wie nötig, jedoch nicht zwingend so genau wie möglich messen kann. Wurden jedoch zu große Abweichungen festgestellt, wird das Messgerät einer autorisierten Instandsetzungswerkstatt zugeführt.

Im Rahmen einer Kalibrierung wird zwar ebenfalls die Messrichtigkeit geprüft, jedoch werden in Ergänzung zur Eichung technische Eingriffe und Parameteranpassungen vorgenommen, damit das Messgerät anschließend so genau wie möglich messen kann.


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Wie wird die Eichung dokumentiert?


Primär wird der positive Abschluss der Eichprüfungen durch einen Hauptstempel auf dem Messgerät in Form eines gegen Übertragung gesicherten Siegelaufklebers dokumentiert.


Zusätzlich kann ein Zertifikat über den Eichvorgang, ein sogenannter Eichschein, beantragt und ausgestellt werden. Die Form eines Eichscheins findet sich in der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Teil B Bescheinigungen“.
Diese wird von der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) in Zusammenarbeit mit anderen Fachausschüssen bzw. Gremien und / oder Behörden erarbeitet und verabschiedet.

Muster von Eichscheinen



Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, für das geprüfte Messgerät über den anschließenden Zeitraum der Eichgültigkeit die zertifizierten Eigenschaften zu gewährleisten. Somit muss jede Modifikation an messwertrelevanten Baugruppen unterbunden werden. Zu diesem Zweck werden geeichte Messgeräte gegen Öffnen und zugängliche elektronische Schnittstellen gegen Benutzung durch Sicherungssiegel gesichert.

Musterbilder von Sicherungssíegel



An welchen Stellen die Messgeräte gegen Öffnen und Modifikation zusichern sind, wird in der Bauartzulassung bzw. in der Konformitätsbescheinigung über einen Lichtbildkatalog für jede Komponente ausgewiesen. Die Anzahl und die Positionen sind damit nicht beliebig. Das Messpersonal ist gehalten, deren Zustand entsprechend vor jedem Messeinsatz zu kontrollieren.


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Erlöschen der Eichgültigkeit


Gemäß §37 MessEG erlischt die Eichung vorfristig, wenn:

  • die zulässigen Verkehrsfehler nicht mehr eingehalten werden,
  • ein Eingriff vorgenommen wurde,
  • die Bezeichnung des Messgerätes geändert, eine unzulässige Aufschrift, Skalierung oder Messgröße aufgebracht wurde,
  • vorgeschrieben Kennzeichnungen entfernt wurden,
  • unzulässige Zusatzeinrichtungen verwendet wurden.

In diesem Sinne führt ein gebrochenes Sicherungssiegel zu einem sofortigen Erlöschen der Eichgültigkeit, unabhängig vom Eichzeitraum, da ein Eingriff in das System nicht ohne technische Prüfungen ausgeschlossen werden kann.

Bilderserie von intakten, beschädigten und gebrochenen Sicherungssiegeln

Eine Instandsetzung durch eine autorisierte Stelle oder den Hersteller selbst, führt regelmäßig zu einem Bruch von Sicherungssiegeln. Nach §37 MessEG erlischt dabei die Eichung nicht, wenn die Fehlergrenzen eingehalten werden, die (Nach)Eichung unverzüglich beantragt wird und der Eingriff durch Sicherungssiegel des Instandsetzers (Instandsetzersiegel) kenntlich gemacht wurde.

Instandsetzersiegel

Änderungen an der internen Software einer Messanlage bedürfen grundsätzlich einem Durchlauf des Konformitätsbewertungsverfahrens und damit der Zulassung. Wird eine neue Software installiert, kann damit die Eichung erloschen sein.


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Retrospektiver Nachweis der Eichgültigkeit


Im juristischen Verfahren sowie im sachverständigen Prüfprozess ist damit der Nachweis der Eichgültigkeit des konkreten Messgerätes für den konkreten Einsatz nachzuweisen. Dieser Punkt wird oft auf eine reine Kontrolle des Ablaufdatums reduziert. Primär geht es hier aber um den rückwirkenden Nachweis der Sicherung der Messbeständigkeit und Messrichtigkeit, die nur dann sichergestellt ist, wenn die Sicherungssiegel im Messzeitraum am konkreten Gerät unversehrt vorlagen.

Die technische Entwicklung der Messgeräte, insbesondere die oftmals informationstechnische Nachbearbeitung von Messwerten zur Dokumentation, hat zwar dazu geführt, dass die dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Geräte den Eichgültigkeitszeitraum automatisch überwachen. Ist die Eichgültigkeit im Datum abgelaufen, sperren die Geräte deren Einsatz.
Die Geräte können aber den Zustand der Modifikationssicherungen nicht kontrollieren. Die internen Prüfungen zum Softwarestand helfen hier nicht abschließend, denn eine modifizierte Software wird diesen Punkt berücksichtigen. Es bestehen enge Grenzen im Bereich der Selbstkontrolle – wie bei den Menschen.

Nicht nur die kostentreibende Fahrzeit, sondern der oftmals nicht mehr recherchierbare Verbleib bei Mietgeräten und die schiere Anzahl stellen eine pauschale sachverständige Besichtigung der Messgerätschaft infrage.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die noch gültigen Anlagen zum Eichgesetz sowie nach MessEG / MessEV der Regelermittlungsausschuss (REA) für die verschiedenen Gerätetypen die Eichgültigkeitsdauer pauschal definieren. Für Geschwindigkeitsmessgeräte besteht beispielsweise eine Eichgültigkeit von 1 Jahr bis zum Ende des nachfolgenden Jahres – mithin maximal 2 Jahre, minimal 1 Jahr. Bei Atemalkoholmessgeräten beträgt die Eichgültigkeit sogar nur 6 Monate.
Eine sachverständige Prüfung eines Messvorganges wird demgegenüber jedoch oft so spät initiiert, dass nicht selten zwischenzeitlich eine turnusmäßige Nacheichung oder eine Instandsetzung mit Eichung erfolgt ist, wobei die Sicherungsmarken und gegebenenfalls der Hauptstempel erneuert wurden.
Selbst wenn ein beschädigtes Sicherungssiegel vorgefunden würde, besteht keine objektive Nachweismöglichkeit, wann das Siegel beschädigt oder gebrochen wurde. Im Zweifelsfall sollten Sachverständige aber nachweisen können, ob eine Modifikation des Messgerätes stattgefunden hat oder das/die Siegel lediglich durch die Handhabung der Gerätschaft verletzt worden ist.
Eine pauschale Besichtigung des Messgerätes kann daher zur retrospektiven Feststellung der Eichgültigkeit nicht immer sachdienlich sein.

Das vom Messpersonal regelmäßig zu führende Messprotokoll enthält oft wenig spezifische oder gar keine Angaben zum Zustand der Eich- und Sicherungssiegel.

Musterformulare von Messprotokollen



Besser wäre hier, wenn das eingesetzte Messpersonal (Bediener) unmittelbar vor dem Einsatz des Messgerätes den Zustand der Eich- und Sicherungssiegel fotografisch dokumentieren und neben dem Beweisarchiv der Messanlage archivieren würde. Hinsichtlich des sachverständigen Nachweisprozesses ist ein Messprotokoll oder eine Lichtbildmappe nicht zwingend als Quelle für technische Anknüpfungstatsachen anzugeben, die objektive Feststellungen gewährleisten. Sie sind als Zeugenaussagen zu werten, die unrichtig bzw. fehlerhaft sein könnten und für sich genommen, während der Begutachten zu überprüfen sind.

Damit ist es im Gutachten kaum umgänglich, auf die abschließende juristische Würdigung zur Eichgültigkeit hinsichtlich der Messbeständigkeit und Messrichtigkeit hinzuweisen. Es kann lediglich auf das Ablaufdatum und auf die Gerätezuordnung gemäß Messgerätenummer abgehoben werden, wobei ein sachgerechtes Gutachten nach dem Stand der Technik weitere objektive Nachweise zur Messrichtigkeit im Messzeitraum ausweisen muss.