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1. In Kürze 2. Anforderungen an die Qualität des Videomaterials



VDM-R mit ViDistA

Qualität des Beweisvideobildes


In aller Kürze ...

Die Messanlage VDM-R erstellt zur Beweissicherung ein Video, in welchem das Tatfahrzeug regelmäßig aus einer Heckansicht dokumentiert wird. Das VDM-R Weg-Zeit-Messgerät bestimmt lediglich die Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeugs. Dieser Messbetrag kann nur dann auf das Tatfahrzeug übertragen werden, wenn ein konstanter Abstand zwischen den Fahrzeugen vorgelegen hatte. Diese Abstandskonstanz wäre in jedem Fall nachzuweisen. Hier kommt zur Vermeidung dieser Anforderung das ViDistA - Verfahren als polizeiliches Verfahren zur Videoauswertung zum Einsatz, wobei die im Video nachweisbare Abstandsentwicklung während der Messung korrigierend berücksichtigt wird.
Das ViDistA-Verfahren bedarf daher grundsätzlich einergewissen Bildqualität hinsichtlich der Belichtung, der Bildschärfe sowie des Bildausschnittes.

Die Witterungssituation sowie die der Nachteinsatz können die technische Auswertbarkeit hinsichtlich des Tatnachweises einschränken.

Insofern sollte das Messpersonal die entsprechenden Einstellmöglichkeiten für jeden Einzelfall bedienen und nutzen. Die Gebrauchsanweisung führt hierzu ausreichend aus.


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2. Anforderungen an die Qualität des Videomaterials

Für eine zweifelsfreie Beweisführung ist es erforderlich, dass die gefertigten Beweismittel, hier eine Videosequenz, alle notwendigen Informationen wie Dateneinblendungen, die Beschilderung, das Tatfahrzeug sowie dessen amtliches Kennzeichen erkennbar dokumentieren.

Da die Systemkameras bauartbedingt eine beschränkte Bildpixelauflösung besitzen, sollte die Belichtung und die Bildschärfe nach den technischen Möglichkeiten sachgerecht eingestellt werden.

Sämtliche technischen Nachweise zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit stützen sich auf die Abbildung des Tatfahrzeuges während der Messung sowie auf örtliche Strukturen, auf deren Basis retrospektiv ein alternativer Messbetrag zur Plausibilisierung ermittelt werden kann.

Bestehen im Videobild größere Unschärfen, kann folglich die Abstandsentwicklung zwischen Einsatzfahrzeug und Tatfahrzeug über das ViDistA - Verfahren nur toleranzbehaftet ermittelt werden und führen zwangsläufig zu einer Vergrößerung der ermittelbaren Geschwindigkeitsspanne für das Tatfahrzeug. Es entstehen Auswertefehler jenseits der Verkehrsfehlergrenzen. Teilweise können diese Fehler absurde Werte annehmen, weshalb in solchen Fällen schlicht die forensische Unverwertbarkeit des Videos dargestellt werden muss.
Kann das amtliche Kennzeichen des Tatfahrzeuges im Videobild nicht lesbar dokumentiert werden, verbleibt die Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug des Betroffenen grundsätzlich zweifelbelastet.
Da für das Polizeiverfahren ViDistA die Beweiskameras mit Festbrennweiten ausgestattet sind, ist eine Abstandsverkürzung entweder durch Aufholen oder durch ein Überholen und Nutzung der Heckkamera notwendig, um das amtliche Kennzeichen lesbar zu dokumentieren.

Ist bei einem Nachteinsatz weder das Umfeld der Messstrecke, noch das Tatfahrzeug vom Bautyp her erkennbar, gelingt regelmäßig keine sachgerechte Videoauswertung innerhalb technisch akzeptabler Auswertetoleranzen.

Im Rahmen eines technischen Gutachtens ist auf die Abbildungsqualität hinsichtlich Belichtung und Bildschärfe einzugehen.