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1. In Kürze 2. Detaillierte Verkehrsfehlergrenzen



Ternica ProVida 2000 modular

Verkehrsfehlergrenzen


In aller Kürze ...

Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei amtlichen Messungen gemäß Zulassung 5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h. Bei größeren Messwerten beträgt die Verkehrsfehlertoleranz 5.0 % des gemessenen Wertes.

Da nach den Vorgaben der PTB unter keinen Umständen ein zu hoher Messbetrag vorgeworfen werden darf, wird der auf ganze Beträge aufgerundete Verkehrsfehlerbetrag vom amtlichen Messbetrag abgezogen. Aus technischer Sicht kann mit dieser Vorgehensweise tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Vorwurfswert unterhalb des wahren Geschwindigkeitswertes liegt. Allenfalls wird bei einer tatsächlichen Abweichung des Messbetrages zu höheren Werten der wahre Wert vorgeworfen.

Ministerialerlässe können für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren pauschale Abzugsbeträge enthalten, deren Anwendung einerseits für den konkreten Einzefall zu prüfen ist und grundlegend der juristischen Einschätzung bedarf. Das Land Sachsen-Anhalt sieht beispielsweise einen Abschalg von 20 % vor, wenn ein ungeeichter Tacho als Messmittel zum Einsatz kam. Bei geeichter Gerätschaft immerhin noch 15 % vom angezeigten Geschwindigkeitswert.


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2. Detaillierte Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen des Messgerätes ProVida 2000 modular betragen:

  • Zeit 0,1 % der gemessenen Zeit zuzüglich 0,02 s (gemäß Anlage 19 der Eichordnung)
  • Wegstrecke 4 % des gemessenen Weges, mindestens jedoch 4 m (gemäß Anlage 19 der Eichordnung)
  • 5 km/h bei Geschwindigkeitsmessungen bis 100 km/h
  • 5 % bei Geschwindigkeitsmessungen oberhalb 100 km/h

Der Verkehrsfehlerbetrag deckt im Allgemeinen alle technisch denkbar eintretenden Fehlereinflüsse ab. Die beziehen sich allerdings auf die Messtechnik und deren möglicher Verschleiß beteiligter Komponenten (hier beispielsweise der Reifen). Eine Fehlbedienung der Messanlage und sich daraus ergebende Messfehler werden damit nicht adäquat berücksichtigt.
Messhandlungen außerhalb der Vorgaben der Gebrauchsanweisung bedürfen einer technischen Untersuchung und Messfehlerbestimmung. Der minimal vorwerfbare Geschwindigkeitswert kann darüber begründet im Einzelfall ermittelt werden.

Kann keine technische Untersuchung durchgeführt werden oder ist diese für den Einzelfall oder das Massenverfahren nicht angemessen, kann alternativ im juristischen Verfahren auf Ministerialvorgaben zur Verkehrsüberwachung zurückgegriffen werden. Das Land Sachsen-Anhalt hat beispielsweise im Erlass 23.3-12320 des Ministeriums des Inneren einen Pauschalabschlag verankert:

"Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung mit einem Fahrzeug, dass über ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer verfügt, sind zum Ausgleich von Fehlerquellen (z.B. Tacho- meterabweichung, Reifenluftdruck) zugunsten des Betroffenen 15 v. H. des abgelesenen Tachowertes abzuziehen. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, ist ein Toleranzwert von 20 v. H. des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abzuziehen."

Wenn also die Messanlage ProVida 2000 modular zum Tatzeitpunkt gültig geeicht gewesen ist, jedoch das "standardisierte Messverfahren" als juristischer Begriff und Zustand durch eine Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung nicht realisiert wurde oder keine zweifelsfreie Nachweisführung möglich ist, könnte alternativ ein Pauschalabzug von 15 % vom amtlichen Messwert in Erwägung gezogen werden.

Solche Vorgaben existieren auch für andere Bundesländer.


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6. Weitere Informationsquellen


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