×
1. In Kürze 2. Anforderungen an die Qualität des Videomaterials



Ternica ProVida 2000 modular

Qualität des Beweisvideobildes


In aller Kürze ...

Die Messanlage ProVida 2000 modular erstellt zur Beweissicherung ein Video, in welchem das Tatfahrzeug regelmäßig aus einer Heckansicht dokumentiert wird. In Abhängigkeit vom Messmodus verlangt die Gebrauchsanweisung den Nachweis der Abstandsentwicklung während der Messung – im Falle des Modus „AUTO2“ der Abstandskonstanz. Solche Nachweise bedürfen einergewissen Bildqualität hinsichtlich der Belichtung, der Bildschärfe sowie des Bildausschnittes.

Die Witterungssituation sowie die der Nachteinsatz können die technische Auswertbarkeit hinsichtlich des Tatnachweises einschränken.

Insofern sollte das Messpersonal die entsprechenden Einstellmöglichkeiten für jeden Einzelfall bedienen und nutzen. Die Gebrauchsanweisung führt hierzu ausreichend aus.


☰ Inhalt

2. Anforderungen an die Qualität des Videomaterials

Für eine zweifelsfreie Beweisführung ist es erforderlich, dass die gefertigten Beweismittel, hier eine Videosequenz, alle notwendigen Informationen wie Dateneinblendungen, die Beschilderung, das Tatfahrzeug sowie dessen amtliches Kennzeichen erkennbar dokumentieren.

Da die Systemkameras bauartbedingt eine beschränkte Bildpixelauflösung besitzen, sollte die Belichtung und die Bildschärfe nach den technischen Möglichkeiten sachgerecht eingestellt werden.

Sämtliche technischen Nachweise zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit stützen sich auf die Abbildung des Tatfahrzeuges während der Messung sowie auf örtliche Strukturen, auf deren Basis retrospektiv ein alternativer Messbetrag zur Plausibilisierung ermittelt werden kann.

Bestehen im Videobild größere Unschärfen, kann folglich die Abstandsentwicklung zwischen Einsatzfahrzeug und Tatfahrzeug nur toleranzbehaftet ermittelt werden und führen zwangsläufig zu einer Vergrößerung der ermittelbaren Geschwindigkeitsspanne für das Tatfahrzeug. Es entstehen Auswertefehler jenseits der Verkehrsfehlergrenzen. Teilweise können diese Fehler absurde Werte annehmen, weshalb in solchen Fällen schlicht die forensische Unverwertbarkeit des Videos dargestellt werden muss.
Kann das amtliche Kennzeichen des Tatfahrzeuges im Videobild nicht lesbar dokumentiert werden, verbleibt die Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug des Betroffenen grundsätzlich zweifelbelastet.
Sowohl vor als auch nach der Messung kann über den Zoom der Tatkamera die Kennzeichentafel vergrößert abgebildet werden. Einzig bei den für das Polizeiverfahren ViDistA mit Festbrennweiten ausgestatteten Einsatzfahrzeugen ist eine Abstandsverkürzung entweder durch Aufholen oder durch ein Überholen und Nutzung der Heckkamera notwendig.

Ist bei einem Nachteinsatz weder das Umfeld der Messstrecke, noch das Tatfahrzeug vom Bautyp her erkennbar, gelingt regelmäßig keine sachgerechte Videoauswertung innerhalb technisch akzeptabler Auswertetoleranzen.

Im Rahmen eines technischen Gutachtens ist auf die Abbildungsqualität hinsichtlich Belichtung und Bildschärfe einzugehen.