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1. In Kürze 2. Fehlereinfluss – Radgeometrie 3. Fehlereinfluss – Haftungsbedingungen 4. Eichrechtliche Auflagen gemäß Gebrauchsanweisung



Ternica ProVida 2000 modular

Zustand und Einfluss der Bereifung


In aller Kürze ...

Da die technische Messrichtigkeit der Messanlage nicht allein von den elektronischen Komponenten der Anlage, sondern insbesondere vom Zustand der Räder und der Bereifung des Videowagens abhängt, ist im Rahmen der Eichung die Kalibrierung des Messsystems zu prüfen und gegebenenfalls einzustellen. Aus diesem Grund wird im Eichschein die zugrunde liegende Dimension der Bereifung sowie der Innendruck der Reifen dokumentiert.

Für eine sachgemäße Messausführung muss der Messbeamte die Vorgaben zur Bereifung und deren Innendruck prüfen und gegebenenfalls einstellen. Eine entsprechende Protokollierung dazu wäre angebracht.

Es gelten die folgenden Auflagen:
Infolge des Messprinzips, wonach der Messwagen eine Wegstrecke ermittelt, ist es erforderlich, dass der Abrollumfang der Fahrzeugräder des Messfahrzeuges sich nur innerhalb zulässiger Abweichungen vom Zustand bei der Eichung des Gerätes unterscheidet.
Der Abrollumfang der Räder des Messfahrzeuges wird durch die Reifendimension einerseits und den vom Fahrzeughersteller geforderten Reifenluftdruck bestimmt. Eine weitere Einflussgröße bezüglich des Abrollumfanges stellt die Belastung der Räder dar.
Hierzu ist vorgeschrieben, dass die Belastung des Messfahrzeuges nicht wesentlich, d.h. nicht um mehr als über 250 kg, erhöht wird. Durch die Radlasterhöhung steigt die Deflexion des Reifens (Abstandsdifferenz Achsmitte - Fahrbahn). Durch die Veränderung dieses Abstandes vermindert sich der dynamische Rollhalbmesser und für die gleiche Wegstrecke erhöht sich die Drehzahl der Räder.
Es wird ferner zugelassen, dass Reifenwechsel innerhalb der gleichen Reifendimension und unabhängig vom Reifenhersteller bei gleicher Bauart und Profilhöhe zulässig sind. Ausgenommen ist ein Wechsel von Winterreifen auf Sommerreifen oder auf andere Reifendimensionen. In diesen Fällen ist eine erneute Eichung erforderlich.


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2. Fehlereinfluss – Radgeometrie

Die radgeometrischen, dynamischen Größen der Räder spielen eine wesentliche Rolle zur Ermittlung der Wegstrecke. In der Beschreibung des Gerätes werden eichamtliche Auflagen und Anforderungen hinsichtlich der Reifendimensionen und Reifenart, Reifenbelastung und des Reifenluftdruckes gestellt.

Der Reifenluftdruck muss gemäß Herstellerangabe eingehalten werden und in Intervallen, die durch die Verkehrssicherheit gegeben sind, kontrolliert werden. Dabei ist der Wert ggf. mit dem bei der Eichung vorliegenden Wert abzugleichen. Das Messfahrzeug darf nicht mit mehr als 250 kg Last im Vergleich zum Eichzustand belastet werden.
Die Reifendimension ist einzuhalten, jedoch dürfen unabhängig vom Profilierungszustand Reifen gleicher Dimension und unterschiedlicher Hersteller verwendet werden. Lediglich auf dem Sonderfall des Wechsels von Winterreifen (bei Eichung) auf Sommerreifen (bei Messung) ist nicht zulässig. In diesem Falle ist eine Neueichung erforderlich.

Zu den vorgenannten Einflüssen kommt hinzu, das die Profiltiefenvarianz der Reifen (i.d. Regel 8 mm (neu) und 1,6 mm Mindestprofiltiefe) den absoluten Abrollumfang beeinflusst. Allein aus dieser Differenz leiten sich Größtfehler von 2% ab.

Eine wesentliche Einflussgröße stellt auch der Schlupf zwischen Reifen und Fahrbahn dar. Es ist aus technischer Sicht die Schlupfgröße zu betrachten, die sich infolge von mangelnder Haftung zwischen Reifen und Fahrbahn ergeben kann bzw. sich durch die Erhöhung der Fahrwiderstände ergibt. Fahrzeugreifen können nur unter Erzeugung von Schlupf Antriebs- und Bremskräfte übertragen. So hat ein blockiertes Rad beim Bremsen einen Schlupf von 100 %, während ein frei rollendes Rad, bezogen auf den dynamischen Halbmesser, keinen Schlupf aufweist.


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2. Fehlereinfluss – Fahrwiderstände

Entsprechend der Fahrgeschwindigkeit und des Streckenprofils der Messstrecke (Steigungen; Gefälle) stellen sich unterschiedliche Fahrwiderstände ein.
Diese Fahrwiderstände muss das Fahrzeug überwinden, und bei konstanter Geschwindigkeit müssen an den Antriebsrädern des Messfahrzeuges diese Fahrwiderstände durch anliegende Drehmomente des Antriebsstranges kompensiert werden.
Dabei werden zusätzlich Kräfte in der Größenordnung der Fahrwiderstandskräfte zu übertragen sein, d. h., um diese Kräfte zu übertragen, muss der Reifen unter zusätzlichem Schlupf in Umfangsrichtung laufen. Allgemein ist davon auszugehen, dass zum Erreichen des maximalen Haftschlusses mit der Fahrbahn bei trockenen Fahrbahnen Schlupfwerte zwischen 10 und 20 % erforderlich sind (z.B. starkes Bremsen).
Die bei normalen Straßenverhältnissen ohne wesentliche Steigungen und Gefälle vorhandenen Antriebskräfte folgen überschlägig aus der für den Vortrieb notwendigen Motorleistung und der Fahrgeschwindigkeit (F~ P/v [Ws/m]).
Unter Volllastbedingungen werden an den angetriebenen Rädern Antriebskräfte in der Größenordnung zwischen 1 und 2 kN wirksam. Hieraus folgt etwa ein zusätzlicher Reifenschlupf von ca. 1...2 %.
Da entsprechend dem Messvorgang beim Nachfahren sowohl das betroffene Fahrzeug als auch das Messfahrzeug das gleiche Geschwindigkeitsniveau besitzen, liegen auch die durch Antriebskräfte bedingten Schlupfwerte an den Rädern des Betroffenenfahrzeuges in etwa gleicher Größenordnung an. Jedoch folgt hieraus beim Messfahrzeug eine höhere Wegimpulszahl bei konstant zu überwindender Wegstrecke. Hieraus folgt, dass die Wegstrecke am Messfahrzeug größer als tatsächlich werden kann. Folgerichtig zeigt dann das Messgerät eine etwa dem Schlupf entsprechend und der somit länger gemessenen Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit an.


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3. Fehlereinfluss – Haftungsbedingungen

Eine andere Möglichkeit der Schlupferhöhung am Messfahrzeug bilden extrem niedrige bzw. niedrige Haftreibungen zwischen der Bereifung des Messfahrzeuges und der Fahrbahn.
Unter Witterungsumständen (z. B. Wasserfilm auf der Fahrbahn, Schneematsch, Eis, Schneeglätte) treten aufgrund der wesentlich geringeren maximalen Haftung höhere Schlupfwerte auf. Da in der Regel die fahrzeuginterne Geschwindigkeits- und Wegstreckenzählung über die kraftübertragenden Räder gemessen wird, zeigen die Geschwindigkeitsmesser entsprechend höhere Geschwindigkeiten als die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten an.
Eine Größtfehlerabschätzung ergab, dass bei der Geschwindigkeitsmessung nach dem ProVida 2000 Prinzip durch Antriebsschlupfdifferenzen zwischen der Kalibriermaßnahme und einer konkreten Messung ein Maximalfehler von ca. 2 % absolut auftreten kann.
Insofern ist nachvollziehbar, dass zur Eichfehlergrenze von ±3 % noch 2 % zur Bildung der Verkehrsfehlergrenze von ±5 % hinzugezogen wurden. Alle Einflüsse, die nicht in der Eichprozedur Berücksichtigung finden, können daher den Fehler nur erhöhen.
Die Haftungsbedingungen sowie alle radgeometrischen und fahrdynamischen Einflüsse haben auf die Wegmessung über die Radimpulsfolge eine direkte Auswirkung.


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4. Eichrechtliche Auflagen gemäß Gebrauchsanweisung

Die Gebrauchsanweisung der Messanlage ProVida 2000 modular führt neben dem allgemeinen Hinweis auf die Erforderlichkeit der Eichung umfangreich hinsichtlich der eichrechtlichen Auflagen zum Betrieb der Messanlage aus.

Es muss im Betrieb dafür gesorgt werden, dass der Abrollumfang des Fahrzeuges sich nur innerhalb zulässiger Abweichungen von dem Zustand bei der Eichung unterscheidet.

Eine Verringerung des Reifeninnendruckes und /oder eine Erhöhung des Fahrzeuggewichtes, d.h. einer Beladung, führt zu einer Verringerung des Abrollumfanges des Reifens durch die stärkere Deflexion des Reifens.
Bezüglich des Reifeninnendruckes ist es ausreichend, die wegen der Verkehrssicherheit ohnehin erforderlichen Kontrollen durchzuführen (dabei ggf. Abgleich auf den vom Reifenhersteller geforderten und bei der Eichung vorliegenden Wert).
Bezüglich der Beladung ist dafür zu sorgen, dass diese gegenüber dem Zustand bei der Eichung nicht wesentlich (um über 250 kg) erhöht wird.

Reifenwechsel sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Um die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten, müssen folgende Auflagen berücksichtigt werden:

Bei einem mit Sommerreifen geeichten Einsatzfahrzeug ist der Wechsel auf Winterreifen der gleichen Größe ohne Neueichung zulässig.
Zulässig ist generell ein Reifenwechsel innerhalb der gleichen Größe und unabhängig vom jeweiligen Hersteller.
Ein Wechsel von Winterreifen auf Sommerreifen oder auf eine andere Reifengröße ohne Neueichung ist nicht zulässig.